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U 2015 16

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

Graubünden · 2015-09-24 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Erwägungen (8 Absätze)

E. 3 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 teilte die Gemeinde X._____ A._____ mit, die Einstellung der öffentlichen Unterstützung zu prüfen und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 machte A._____ von dieser Möglichkeit Gebrauch. Am 1. Dezember 2014 teilte die Gemeinde X._____ A._____ mit, die ge- währte öffentliche Unterstützung voraussichtlich per 28. Februar 2015 einzustellen, auf eine Rückerstattung der ausbezahlten öffentlichen Un- terstützung voraussichtlich zu verzichten und eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung sowie eine Meldung bei der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde wegen der Gefährdung des Kindswohls zu prüfen. A._____ erhielt die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2014 zu diesem ins Auge gefassten Entscheid Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom

26. Januar 2015 ordnete die Gemeinde X._____ an, die A._____ gewähr- te öffentliche Unterstützung per 28. Februar 2015 einzustellen. Zudem werde sie Strafanzeige gegen A._____ betreffend Urkundenfälschung

- 3 - und absichtlicher Täuschung zwecks Erlangung von Sozialhilfegeldern einreichen. Eine Meldung an die KESB behalte sie sich vor.

E. 4 Gegen diesen Entscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 16. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden ein. Darin beantragte er, die Verfügung vom 26. Januar 2015 sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führte er aus, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, auf die Aufforderung der Gemeinde X._____, abermals zur Sache Stellung zu nehmen, zu reagieren. Mit der Gründung der D._____ GmbH habe er versucht, seine Finanzen in den Griff zu bekommen. Anfänglich sei er davon überzeugt gewesen, ein sta- biles Geschäft aufbauen zu können, von dessen Ertrag er hätte leben können. Bereits nach kurzer Zeit sei er aber allein dagestanden, wobei ihm seine Mitgesellschafter einen erheblichen Schuldenberg hinterlassen hätten. Mittlerweile habe er die Situation buchhalterisch insoweit aufgear- beitet, um das Ausmass der Verschuldung erkennen zu können. Aufgrund dieser Schulden seien inzwischen mehrere Konkursandrohungen gegen die D._____ GmbH ergangen. Es sei nur mehr eine Frage der Zeit, bis er die D._____ GmbH liquidieren müsse. Er werde also schon bald wieder arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen sein. Inzwischen renoviere er für Kost und Logis das Haus seines Vaters. Die fälligen Lohnzahlungen für seine beiden Mitarbeiter habe sein Vater übernommen. Zudem habe er offene Bussen im Betrag von Fr. 1'700.-- gehabt, die teilweise sein Va- ter bezahlt habe, ansonsten ihm eine Ersatzfreiheitsstrafe gedroht hätte. Weiter werde ihm vorgeworfen, ein Bankkonto eröffnet zu haben, obgleich er kein Geld besitze. Mit dieser Argumentation setze sich die Gemeinde X._____ in Widerspruch zu ihren eigenen Vorgaben, habe sie ihm doch mitgeteilt, die öffentliche Unterstützung zukünftig nicht mehr bar auszu- zahlen und ihn damit gezwungen, ein Bankkonto zu eröffnen, um die ihm gewährte öffentliche Unterstützung weiterhin erhalten zu können. Die

- 4 - ebenfalls angeprangerten Barbezüge von diesem Konto seien keine Pri- vatbezüge, sondern geschäftlicher Natur gewesen. Er werde versuchen, die erforderlichen Belege beizubringen. Demzufolge sei seine Bedürftig- keit ausgewiesen, womit ihm die Gemeinde X._____ die begehrte öffentli- che Unterstützung weiterhin zu gewähren habe.

E. 5 In der Vernehmlassung vom 23. März 2015 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. In der Verfügung vom 30. Januar 2014 werde unter Punkt 13 festgehalten, die Sozialhilfe sowie die Mietzinsreduktion würden ab dem Zeitpunkt der Selbständigkeit eingestellt. Es handle sich hier um eine Re- solutivbedingung, die mit ihrer Verwirklichung Rechtswirkung entfalte. Diese Resolutivbedingung habe sich, spätestens seitdem der Beschwer- deführer der alleinige Gesellschaft der von ihm gegründeten Gesellschaft sei, verwirklicht, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf die ihm in der Verfügung vom 30. Januar 2014 zugesprochene öffentliche Unter- stützung dahingefallen sei. Um weiterhin öffentliche Unterstützung zu be- anspruchen, müsse seine Bedürftigkeit nachgewiesen sein. Diese Vor- aussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und es versäumt habe, die für die Beurteilung seiner Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Beschwerde erweise sich somit als unbe- gründet und sei damit abzuweisen.

E. 6 Mit Schreiben vom 9. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. et. oec. Pius Fryberg als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter einzusetzen.

E. 7 In der Replik vom 11. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zu deren Begründung führte er im Wesentlichen aus, zwar

- 5 - treffe es zu, dass er versuche, eine Lebensgrundlage auf der Basis einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufzubauen. Dieses Ziel habe er bis anhin jedoch nicht erreicht. Er beziehe in keiner Form Lohn und sei auf Sozial- hilfe angewiesen. Die Beschwerdegegnerin laste ihm mangelnde Koope- ration an. Er sei aber immer so kooperativ gewesen, wie es ihm unter den gegebenen Umständen möglich gewesen sei. Dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geforderte Stellungnahme zur Zufriedenheit der Be- schwerdegegnerin zu verfassen, dürfe nicht zum Entzug der öffentlichen Unterstützung führen. Im Allgemeinen möge es vielleicht zutreffen, dass bei Selbständigkeit einer Person keine Bedürftigkeit bestehe. Allerdings sei immer der Einzelfall zu beurteilen. Der Eintritt in die Selbständigkeit sei nicht einfach und es sei üblich, dass es eine Weile dauere, bis das Unternehmen Gewinn abwerfe. Der Beschwerdeführer habe dieses Ziel nicht erreicht und solange die Unternehmung mehr Ausgaben als Ein- nahmen generiere, habe die D._____ GmbH nicht die Möglichkeit, ihm ei- nen Lohn auszuzahlen. Deshalb sei er zur Bestreitung seines Lebensun- terhalts weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen. Seine finanzielle Situation habe seit der Gründung der D._____ GmbH folglich keine rechtserhebli- che Änderung erfahren.

E. 8 In der Duplik vom 21. Mai 2015 setzte sich die Beschwerdegegnerin unter Erneuerung ihrer Anträge mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittelt wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Ge- meinde X._____ vom 22. Januar 2015. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössi- schem Recht endgültig sind (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger [UG; BR 546.250]). Der angefochtene Ent- scheid der Gemeinde X._____ kann weder bei einer anderen Instanz an- gefochten werden noch ist er endgültig. Die Beurteilung der dagegen er- hobenen Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Abänderung. Demzufolge ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht beim Verwal- tungsgericht eingereichten Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRG).

2. a) Die Beschwerdegegnerin begründet den angefochtenen Entscheid zunächst damit, in der Verfügung vom 30. Januar 2014 unter Punkt 13 angeordnet zu haben, die Sozialhilfe sowie die Mietzinsreduktion ab dem Zeitpunkt der Selbständigkeit einzustellen. Hierbei handle es sich um eine Resolutivbedingung, mit deren Verwirklichung die dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 30. Januar 2014 zugesprochene öffentliche Unter- stützung dahinfalle. Diese Resolutivbedingung beruhe auf einer ausrei- chenden gesetzlichen Grundlage und erweise sich als verhältnismässig. Seit dem 20. Mai 2014 sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D._____ GmbH tätig. Seit dem 23. Oktober 2014 halte er zudem alle An-

- 7 - teile an der D._____ GmbH. Die Selbständigkeit des Beschwerdeführers könne daher spätestens seit diesem Zeitpunkt angenommen werden. Da- durch habe sich das in der Verfügung vom 30. Januar 2014 im Sinne ei- ner Resolutivbedingung vorbehaltene Ereignis verwirklicht, womit der An- spruch des Beschwerdeführers auf die ihm in der Verfügung vom 30. Ja- nuar 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung dahingefallen sei. Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, die D._____ GmbH sei verschuldet und daher nicht in der Lage, ihm einen Lohn aus- zurichten. Sie habe offene Betreibungen im Betrag von Fr. 52'017.90 und bei der E._____ AG überdies offene Rechnungen in der Gesamthöhe von Fr. 20'726.75. Der Beschwerdeführer persönlich habe offene Betreibun- gen in der Höhe von Fr. 66'436.88. Ausserdem habe er offene Verlust- scheine aus Pfändungen von total Fr. 67'584.38. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich somit seit der ihm mit Verfügung vom

30. Januar 2014 zugesprochenen öffentlichen Unterstützung nicht ver- bessert, sondern mit dem Hinzukommen erheblicher Geschäftsschulden deutlich verschlechtert. b) Mit Entscheid vom 30. Januar 2014 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Dezember 2013 bis auf weiteres öffentliche Unterstützung. Diese Leistungszusprache schränkte sie jedoch insofern ein, als sie anordnete, die öffentliche Unterstützung, einschliesslich der Mietzinsdirektzahlungen, "ab dem Zeitpunkt der Selbständigkeit" einzustellen (vgl. Entscheid vom 27. Januar 2014 S. 1; Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1). Diese Anordnung schliesst sich unmittelbar an die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung an, sämtliche Unterlagen betreffend die zu gründende eigene Unterneh- mung einzureichen (vgl. Entscheid vom 27. Januar 2014 S. 1; Bg-act. 1). In der einleitenden Sachverhaltsdarstellung wird dazu ausgeführt, gemäss Vorsprache vom 20. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer die Ab- sicht, mit zwei Pakistani zusammen, eine Import/Exportfirma für Kleider

- 8 - zu gründen. Angeblich würde die Arbeitslosenkasse drei Monatstaggelder für den Start in die Selbständigkeit auszahlen (Verfügung vom 30. Januar 2014 S. 1 oben; Bg-act. 1). Diese Ausführungen in der Verfügung vom

30. Januar 2014 lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Begriff der Selbständigkeit auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit Bezug genommen hat. Demzufolge erkannte sie dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 30. Januar 2014 die begehrte öf- fentliche Unterstützung zu, bis dieser eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. c) Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit findet sich in der Rechts- wissenschaft vor allem im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Nach der im Sozialversicherungsrecht üblichen Terminologie gilt als selbständig erwerbend, wer unter eigenem Namen auf eigene Rechnung sowie in un- abhängiger Stellung arbeitet und sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. statt vieler: THOMAS LOCHER / THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, S. 173 ff.). Als unselbständig erwerbend gilt, wer in unterge- ordneter Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet, oh- ne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen (vgl. statt vieler: LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., S. 159 ff.). Diese Definitionen stimmen im Grundsatz mit dem all- gemeinen Sprachgebrauch überein (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexi- kon, Mannheim/Wien/Zürich 1977, S. 540). Dort erfährt der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit jedoch insofern eine Erweiterung, als In- haber eines Unternehmens nicht nur bei Personengesellschaften, son- dern stets als selbständig erwerbend angesehen werden, da in diesem Fall das Unternehmen mit dem Inhaber gleichgesetzt wird. In diesem Sin- ne hat die Beschwerdegegnerin den Begriff der "Selbständigkeit" in der Verfügung vom 30. Januar 2014 verwendet, mithin bezog sie sich hiermit

- 9 - auf die bevorstehende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Be- schwerdeführer als Folge der Gründung einer eigenen Unternehmung. d) Im Hinblick auf diese Anordnung prüfte die Beschwerdegegnerin in der Folge, ob der Beschwerdeführer im Nachgang zur Verfügung vom 30. Ja- nuar 2014 tatsächlich als Folge der Gründung einer eigenen Unterneh- mung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Ihre diesbe- züglichen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2014 zusammen mit B._____ und C._____ die D._____ GmbH gegründet und im August 2014 alle Beteiligungen an dieser Gesellschaft erworben hatte. Aufgrund dieser Beweisvorkehren erachtete die Beschwerdegegne- rin die Gründung einer eigenen Unternehmung durch den Beschwerde- führer als ausgewiesen, wobei sie annahm, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2014 als deren alleiniger Geschäftsführer tätig. Sie nahm diese Entwicklung jedoch nicht, wie in der Verfügung vom 30. Januar 2014 vor- gesehen, zum Anlass, die dem Beschwerdeführer gewährte öffentliche Unterstützung einzustellen, sondern prüfte vor diesem Hintergrund ledig- lich, ob sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers da- durch derart verbessert haben, dass er nunmehr in der Lage ist, für sei- nen Lebensunterhalt selber aufzukommen. Dieses Vorgehen der Be- schwerdegegnerin war letztlich korrekt, denn die von der Beschwerde- gegnerin verfügte "Bedingung", die Sozialhilfeleistungen ab dem Zeit- punkt der Selbständigkeit und unabhängig von einer allfällig weiter beste- henden Bedürftigkeit einzustellen, ist in dieser Absolutheit nicht zulässig. Dies wäre einzig in dem Fall haltbar, wenn die Selbständigkeit dazu führen würde, dass beim Beschwerdeführer keine Bedürftigkeit mehr vor- liegt, was allein entscheidend für die weitere Ausrichtung von Sozialhilfe- leistungen sein kann. Die Erlangung der Selbständigkeit geht jedoch nicht zwingend einher mit dem Wegfall der Bedürftigkeit. Dies hat offenbar auch die Beschwerdegegnerin so gesehen, hat sie doch über den von ihr angenommenen Zeitpunkt der Selbständigkeit hinaus weiter Unterstüt-

- 10 - zungsleistungen bis zum 28. Februar 2015 erbracht und die Einstellung schliesslich wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit durch den Beschwerdeführer verfügt und nicht unabhängig davon allein aufgrund der erlangten Selbständigkeit.

3. a) Es bleibt somit zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin die Bedürf- tigkeit des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint und die ihm gewährte öffentliche Unterstützung deshalb per

28. Februar 2015 eingestellt hat. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Beziehung vor, seine finanzielle Situation habe sich durch die Gründung der D._____ GmbH nicht verbessert. Seine Verhältnisse seien alles ande- re als gefestigt. Er beziehe kein Einkommen von der D._____ GmbH und sei immer noch gleich bedürftig wie zuvor. Er versuche allerdings etwas dagegen zu tun, um in Zukunft nicht mehr vom Staat abhängig zu sein. Soweit die Beschwerdegegnerin behaupte, sein Vater würde ihm Kost und Logis gewähren, habe sie ihn missverstanden. Sein Vater gewähre einem Arbeitnehmer der D._____ GmbH Kost und Logis zur Vergütung offener Lohnforderungen. Er wohne dagegen in der von der Beschwerde- gegnerin bezahlten Mietwohnung und decke seine übrigen Lebenserhal- tungskosten durch die gewährte öffentliche Unterstützung. Die im ange- fochtenen Entscheid erwähnten Barbezüge habe er allesamt für den Auf- bau der D._____ GmbH und nicht für persönliche Zwecke verwendet. Seine Bedürftigkeit sei damit ausgewiesen, womit ihm die begehrte öffent- liche Unterstützung weiterhin zu gewähren sei. b) Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, der Be- schwerdeführer habe in seiner Beschwerdeschrift ausgeführt, gegen Kost und Logis für seinen Vater zu arbeiten und hinsichtlich der ausstehenden Lohnforderungen festgehalten, diese seien von seinem Vater übernom- men worden. Ein Missverständnis liege in diesem Punkt nicht vor. Sodann könne der Beschwerdeführer nicht nachweisen, die getätigten Bezüge zu

- 11 - geschäftlichen Zwecken verwendet zu haben. Hierzu müsste er jedoch in der Lage sein, wenn es sich um geschäftliche Aufwendungen handeln würde, müssten entsprechende Kosten doch buchhalterisch erfasst wer- den und damit durch entsprechende Belege nachweisbar sein. Dass der Beschwerdeführer solche Belege nicht eingereicht habe, könne nur darin begründet sein, dass er die erwähnten Ausgaben nicht für die D._____ GmbH, sondern zu privaten Zwecken getätigt habe. Der Beschwerdefüh- rer habe in seiner Replik vom 11. Mai 2015 ausserdem geltend gemacht, Frau H._____ würde die D._____ GmbH finanziell unterstützen. Der Be- schwerdeführer sei seit längerem alleiniger Gesellschafter und Geschäfts- führer der D._____ GmbH. Folglich kämen die Leistungen an die D._____ GmbH ihm zu Gute. Insofern sei von Leistungen Dritter auszugehen, wel- che der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin hätte mitteilen müs- sen. Unter den gegebenen Umständen könne nicht mehr von einer vollen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, wobei es aufgrund der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers nicht möglich sei, den Umfang der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu er- mitteln. Bei dieser Sachlage habe die Beschwerdegegnerin die dem Be- schwerdeführer gewährte öffentliche Unterstützung zu Recht per 28. Fe- bruar 2015 eingestellt.

4. a) Der Anspruch auf öffentliche Unterstützung knüpft an die Bedürftigkeit einer Person an. Besteht keine Bedürftigkeit (mehr), so kann keine öffent- liche Unterstützung (mehr) beansprucht werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UG gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Fami- lienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufzukommen vermag. Laut Art. 2 UG be- stimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Ausmass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und per- sönlichen Verhältnisse. Diese Regelung wird in den Ausführungsbestim- mungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz sowie den Richtlinien der

- 12 - Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS- Richtlinien, Art. 1 ABzUG) konkretisiert. Danach umfasst das (individuelle) Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte materielle Grundsiche- rung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundver- sorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Inte- grationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Ka- pitel A.6; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 172). b) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Person nach Massgabe dieser Regelungen als bedürftig anzusehen ist und öffentliche Unterstüt- zung fordern kann, hat die zuständige Sozialhilfebehörde von Amtes we- gen abzuklären (Art. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 VRG; vgl. UR- SPRUNG/RIEDI HUNOLD, a.a.O., S. 412). Diese sog. Untersuchungsmaxime wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der zu unterstützenden oder un- terstützten Person bei der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dabei bezieht sich die Mitwirkungspflicht in erster Linie auf Tatsachen, die der Betroffene besser kennt als die Behörde und die ohne dessen Mitwir- kung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Umfang und Art der Mitwirkungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei nur zumutbare und verhältnismässige Anstren- gungen verlangt werden dürfen (WINZENT, a.a.O., S. 522). Die Anforde- rungen an die Mitwirkung der zu unterstützenden oder unterstützten Per- son sind umso grösser je mehr Spezialwissen über die zugrunde liegen- den wirtschaftlichen Verhältnisse aus der Sphäre des Gesuchstellers er- forderlich ist, um den Anspruch auf öffentliche Unterstützung zu prüfen. So trifft etwa einen Selbständigerwerbenden oder einen Kapitalgesell- schafter mit komplexen Einkommensverhältnissen eine erhöhte Mitwir- kungspflicht im Vergleich zu einem Unselbständigerwerbenden mit einem Lohnausweis (WINZENT, a.a.O., S. 525).

- 13 - c) Unterlässt eine zu unterstützende oder unterstützte Person die verhält- nismässige und zumutbare Mitwirkung, so kann die Sozialhilfebehörde die Erhebungen einstellen und aufgrund der Akten entscheiden (UR- SPRUNG/RIEDI HUNOLD, a.a.O., S. 413; WINZENT, a.a.O., S. 526). Dies gilt freilich nur, wenn dem Betroffenen dieses Vorgehen vorgängig angedroht wurde und sich die Sozialhilfebehörde wegen der Verletzung der Mitwir- kungspflicht ausser Stande sieht, über das Bestehen der Bedürftigkeit zu entscheiden. Mitwirkungspflichtverletzungen, welche Entscheidungs- grundlagen von lediglich untergeordneter Bedeutung betreffen, führen ausschliesslich zu einer Kürzung der begehrten öffentlichen Unterstüt- zung und nicht zu deren gänzlichem Versagen. Dieses Vorgehen erweist sich aus verfassungsrechtlicher Sicht als unbedenklich, da es dem Betrof- fenen unbenommen bleibt, seine finanzielle Situation lückenlos und klar darzulegen und so – falls er sich in einer Notlage befindet – seine Bedürf- tigkeit nachzuweisen und die begehrte öffentliche Unterstützung zu erwir- ken. Dagegen sollte die Sozialhilfebehörde wegen des existenziellen Cha- rakters der öffentlichen Unterstützung nur dann auf ein Gesuch um öffent- liche Unterstützung nicht eintreten, wenn dieses vollkommen unsubstanti- iert ist und in den Akten nichts auf die Bedürftigkeit des Gesuchstellers hinweist (WINZENT, a.a.O., S. 527; gleicher Meinung wohl auch UR- SPRUNG/RIEDI HUNOLD, a.a.O., S. 413).

5. a) Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer in der Verfü- gung vom 30. Januar 2014 auf, sämtliche Unterlagen betreffend die zu gründende Unternehmung einzureichen und sie über jede Veränderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren (Bg- act. 1). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 teilte sie dem Beschwerde- führer überdies mit, die Einstellung der öffentlichen Unterstützung zu prü- fen, konfrontierte ihn mit zahlreichen Ereignissen, welche nach ihrer Auf- fassung auf einen unberechtigten Bezug öffentlicher Unterstützung hin-

- 14 - deuteten und forderte ihn auf, Belege zu seiner Einkommens- und Ver- mögenssituation, insbesondere die vollständige Buchhaltung der D._____ GmbH, einzureichen (Bg-act. 5). Der Beschwerdeführer nahm zu den entsprechenden Behauptungen der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 Stellung und reichte zahlreiche Unterlagen ein (Bg- act. 6). Die Beschwerdegegnerin prüfte die eingereichten Unterlagen und stellte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 die Einstellung der öffentlichen Unterstützung in Aussicht (Bg- act. 9). Hinsichtlich der eingereichten Unterlagen führte sie dabei in erster Linie aus, die Unterlagen zeigten mehrheitlich Schulden der D._____ GmbH, wobei die Zahlungen grösstenteils nicht nachgewiesen seien. Bis heute sei keine brauchbare Buchhaltung eingereicht worden. Eine solche könne jedoch bis zum 31. Dezember 2014 nachgereicht werden, wobei Buchungen zu belegen und nachvollziehbar zu begründen seien (S. 2). Den eingereichten Bankauszügen könne entnommen werden, dass A._____ von Mai bis Oktober 2014 diverse Barbezüge von total Fr. 4'700.-- getätigt habe, obwohl er in seiner Stellungnahme vom 23. Ok- tober 2014 behaupte, ihm würde für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der D._____ GmbH kein Lohn ausbezahlt. Eine volle Bedürftigkeit sei damit nicht ausgewiesen. Nachdem sich der Beschwerdeführer zu diesen Vorbringen nicht geäussert und keine weiteren Belege eingereicht hatte, beurteilte die Beschwerdegegnerin die Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers aufgrund der vorliegenden Aktenlage. Dabei kam sie zum Schluss, die (vollständige) Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei angesichts der belegten Barbezüge nicht mehr nachgewiesen, weshalb dem Beschwer- deführer ab dem 1. März 2015 keine öffentliche Unterstützung mehr aus- zurichten sei. b) Der dieser Beurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ist aufgrund der eingereichten Bankbelege insofern erstellt, als dem Beschwerdeführer danach von November 2014 bis Februar 2015 auf dem auf seinen Namen

- 15 - lautenden Privatkonto bei der Raiffeisenbank, insgesamt Fr. 11'540.20 gutgeschrieben wurden. Diesen Gutschriften stehen Ausgaben in der Höhe von Fr. 11'649.-- gegenüber. Ob die fraglichen Ausgaben, wie der Beschwerdeführer behauptet, ausschliesslich geschäftlichen Zwecken di- enten, geht aus den eingereichten Bankunterlagen nicht hervor. Dies gilt vorab für die zahlreichen Barbezüge, bei denen überhaupt nicht erkenn- bar ist, wozu das abgehobene Geld verwendet wurde. Aber auch die ver- anlassten Überweisungen und vorgenommenen EC-Zahlungen lassen den ihnen zugrunde liegenden Zahlungszweck nur erahnen. Zwar ist in diesen Fällen erkennbar, wer Geld erhalten hat. Ob hiermit jedoch per- sönliche Schulden des Beschwerdeführers oder geschäftliche Verbind- lichkeiten der D._____ GmbH getilgt wurden, lässt sich nicht mit Gewiss- heit sagen. Höchst zweifelhaft erscheint jedenfalls der geschäftliche Cha- rakter von Abhebungen zu Gunsten der F._____ AG sowie der G._____ X._____. Dasselbe gilt für die Überweisungen an die Stadtpolizei Chur, die Kantonspolizei Zürich sowie die Kantonspolizei Graubünden, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von November 2014 bis Februar 2015 mithilfe seines Vaters Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 1'700.-- bezahlt hat. Aufgrund der eingereichten Bankauszüge kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das auf ihn lautende Privatkonto bei der Raiffeisenbank auch für private Zwecke genutzt hat. Wird berücksichtigt, dass die darauf getätigten Gutschriften zugunsten der D._____ GmbH erfolgten, sind allfällige Privatbezüge des Beschwerdeführers als Lohn anzusehen, den die D._____ GmbH dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer bezahlt hat. Wenn die Beschwer- degegnerin den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund aufgefordert hat, die Buchhaltung der D._____ GmbH, einschliesslich der zugehörigen Belege, einzureichen, ist dies folgerichtig, kann doch nur auf diese Weise ermittelt werden, ob die D._____ GmbH den Beschwerdeführer – wie die eingereichten Bankauszüge punktuell nahelegen – für seine Tätigkeit als

- 16 - Geschäftsführer in Form der Übernahme privater Verbindlichkeiten ent- löhnt hat. c) Dass dem Beschwerdeführer als Kapitalgesellschafter mit komplexen Einkommensverhältnissen diese Form der Mitwirkung an der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zumutbar gewesen wäre, müss- te allenfalls erwogen werden, wenn die D._____ GmbH nicht über eine Buchhaltung verfügen würde. Gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 des Obligati- onenrechts (OR; SR 220) sind juristische Personen, zu denen die GmbH zählt, indessen zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet. Im vorinstanzlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer denn auch, H._____, H._____-Treuhand, sei bereit, eine Buchhaltung für die D._____ GmbH zu erstellen (vgl. Stellungnahme vom 23. Oktober 2014). Diese Aussage bekräftigte er im Beschwerdeverfahren dahingehend, als er an- gab, die finanzielle Situation der D._____ GmbH mittlerweile insoweit auf- gearbeitet zu haben, um das Ausmass der Verschuldung der D._____ GmbH erkennen zu können. Unter diesen Umständen durfte die Be- schwerdegegnerin davon ausgehen, dass die D._____ GmbH ihren ge- setzlichen Pflichten entsprechend über eine Buchhaltung verfügt. Dem Beschwerdeführer war es folglich möglich, die entsprechenden Unterla- gen einzureichen. Gründe, welche die Einreichung der Buchhaltungsun- terlagen der D._____ GmbH im vorliegenden Fall als unzumutbar oder unverhältnismässig erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Indem sich der Be- schwerdeführer weigerte, der Beschwerdegegnerin die Buchhaltung der D._____ GmbH, einschliesslich der zugehörigen Belege, zur Verfügung zu stellen, hat er die ihm zumutbare Mitwirkung bei der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts demzufolge missachtet. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in den Schreiben vom

E. 10 Oktober 2014 sowie 1. Dezember 2014 die Einstellung der öffentli- chen Unterstützung angedroht hatte, war sie angesichts dieser Verletzung

- 17 - der Mitwirkungspflicht berechtigt, die Sachverhaltserhebungen einzustel- len und aufgrund der Akten über den Anspruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Unterstützung zu entscheiden. d) Dabei gelangte sie in Würdigung der vorhandenen Akten zur Überzeu- gung, nicht im Stande zu sein, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Diese Schlussfolgerung ist angesichts der vorliegenden Be- lege, den höchst widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einkommens- und Vermögenslage und der geschäftlichen Situati- on der D._____ GmbH nicht zu beanstanden. Dass die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers höchst undurchsichtig ist, hat gerade auch das vorliegende Beschwerdeverfahren gezeigt. So hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2015 ange- geben, derzeit gegen Kost und Logis das Haus seines Vaters zu renovie- ren. Sein Vater habe überdies ausstehende Lohnzahlungen von Mitarbei- tern der D._____ GmbH getilgt (S. 2). Diese Aussage ist für den strittigen Anspruch auf öffentliche Unterstützung insofern von Bedeutung, als der Beschwerdeführer demnach unentgeltlich bei seinem Vater wohnen und essen kann und folglich auf die ihm für das Wohnen sowie Essen gewähr- te öffentliche Unterstützung als Folge einer von ihm ausgeübten Erwerbs- tätigkeit nicht mehr angewiesen wäre. Ausserdem drängt sich in diesem Fall die Frage auf, was mit der 4 ½-Zimmerwohnung geschehen ist, wel- che der Beschwerdeführer in X._____ gemietet und durch die erhaltenen öffentliche Unterstützung finanziert hat. Angesichts der Tragweite dieser Aussagen erstaunt es wenig, dass der nunmehr anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer auf diese Sachverhaltsschilderung in der Replik vom

E. 11 Mai 2015 zurückgekommen ist und nunmehr behauptet, sein Vater würde nicht ihm, sondern einem Mitarbeiter (nicht mehr mehreren Mitar- beitern) der D._____ GmbH Kost und Logis zur Abgeltung ausstehender Lohnforderungen gewähren (S. 3). Solche Aussagen sind geeignet, be- gründete Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu wecken.

- 18 - Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht als ausgewiesen ansieht, ist folgerichtigt. e) Dass die Abnahme der von der Beschwerdegegnerin beantragten Bewei- se an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermochten, ist auszuschliessen. Soweit die Beschwerdegegnerin das Gericht ersucht, die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einzuvernehmen, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, aus eigener Kraft für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Wie die geschiedene Ehefrau die hierfür massgebliche Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerde- führers einschätzt, ist für sich allein nicht geeignet, Einkünfte oder Ver- mögenswerte des Beschwerdeführers mit hinreichender Sicherheit zu be- legen. Von der begehrten Zeugeneinvernahme ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. Dasselbe gilt für die begehrte Edition der Kontoauszüge bis zum 24. September 2014, da damit zwar – wie voran- gehend dargelegt (vgl. E.5b) – die auf dem Privatkonto des Beschwerde- führers bei der Raiffeisenbank verbuchten Ein- und Ausgaben eruiert werden können. Es sich jedoch nicht zuverlässig bestimmen lässt, ob die- se Transaktionen geschäftlicher oder privater Natur sind. Von der ent- sprechenden Beweisvorkehr sind daher keine neuen Erkenntnisse zu er- warten, weshalb von deren Edition in antizipierter Beweiswürdigung ab- zusehen ist. Als taugliches Beweismittel verbleit einzig die Edition der Buchhaltungsunterlagen der D._____ GmbH, welche der Beschwerdefüh- rer verweigert. Die Folgen der daraus in Bezug auf die Bedürftigkeit resul- tierenden Beweislosigkeit hat nach der allgemeinen Beweislastregel der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem Vorhandensein dieser an- spruchsbegründender Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Demzufolge hat die Beschwer- degegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Unter- stützung im angefochtenen Entscheid zu Recht verneint und sich gewei-

- 19 - gert, den Beschwerdeführer über den 28. Februar 2015 hinaus öffentlich zu unterstützen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die der Verfügung vom 30. Januar 2014 zugrunde liegenden Verhältnisse mit der Gründung der D._____ GmbH und der damit einhergehenden Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung erfahren haben. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin berechtigt, in der angefochtenen Verfügung auf die zugesprochene öffentliche Unterstüt- zung zurückzukommen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf öf- fentliche Unterstützung neu zu prüfen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht in einer Wei- se verletzt, die es der Beschwerdegegnerin verunmöglichte, dessen Be- dürftigkeit festzustellen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat nach der allgemeinen Beweislastregel der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem Vorhandensein der Bedürftigkeit als anspruchsbegründenden Tatsa- che Rechte ableitet. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Unterstützung in der an- gefochtenen Verfügung zu Recht verneint und sich geweigert, den Be- schwerdeführer über den 28. Februar 2015 hinaus finanziell zu unterstüt- zen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin ein allfälliges neues Gesuch des Beschwerdefüh- rers um öffentliche Unterstützung wiederum umfassend und nach den üb- lichen Kriterien zu prüfen haben wird. Die von der Beschwerdegegnerin verfügten "Bedingungen", wonach bei einem neuen Sozialhilfegesuch die eigene Firma aufgelöst sein müsse, keine andere Firma neu gegründet werden dürfe oder eine Beteiligung an einer Firma bestehen dürfe, kön- nen nicht unabhängig von einer konkreten Prüfung der Bedürftigkeit bzw. der Finanzlage einer allfällig bestehenden Firma gelten (vgl. die Aus-

- 20 - führungen in der vorstehenden E.2d). Ohne eine entsprechende Einzel- fallprüfung erweist sich eine solche Auflage als unzulässig.

7. a) Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten des Be- schwerdeführers als unterliegender Partei (Art. 73 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). b) Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege betrifft, ist entscheidend, dass, wie vorangehend dar- gelegt (vgl. E.5), nicht bekannt ist, ob und gegebenenfalls über welche Einkünfte und Vermögenswerte der Beschwerdeführer verfügt. Deshalb steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung tragen kann, ohne auf Finanzmittel zurückgreifen zu müssen, die er zur Deckung seines Lebensunterhalts benötigt. Da es dem Beschwerdeführer obliegt, seine prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen und er diesen Be- weis auch bezüglich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht erbracht hat, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei dieser Sachlage abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E.4a, 124 I 1 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E.6.2).

- 21 - Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg wird abgewiesen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. Ja- nuar 2016 nicht eingetreten (8C_937/2016).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 16

3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 24. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ zog am 27. November 2013 nach X._____. Am 10. Dezember 2013 ersuchte er bei der Gemeinde X._____ um öffentliche Unterstüt- zung. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 sprach die Gemeinde X._____ A._____ die begehrte öffentliche Unterstützung rückwirkend per 1. De- zember 2013 zu. Ausserdem forderte sie ihn auf, sämtliche Unterlagen bezüglich der zu gründenden Unternehmung und allfällige Verfügungen der Arbeitslosenkasse einzureichen. In diesem Zusammenhang wies sie A._____ ausserdem darauf hin, die öffentliche Unterstützung ab dem Zeitpunkt der Selbständigkeit einzustellen. 2. Am 7. März 2014 gründeten A._____, B._____ und C._____ die D._____ GmbH. Laut dem Handelsregisterauszug bezweckt diese Gesellschaft, den Handel, insbesondere den Import und Export, mit Waren aller Art. Seit dem 23. Oktober 2014 ist A._____ als alleiniger Gesellschafter der D._____ GmbH im Handelsregister eingetragen. 3. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 teilte die Gemeinde X._____ A._____ mit, die Einstellung der öffentlichen Unterstützung zu prüfen und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 machte A._____ von dieser Möglichkeit Gebrauch. Am 1. Dezember 2014 teilte die Gemeinde X._____ A._____ mit, die ge- währte öffentliche Unterstützung voraussichtlich per 28. Februar 2015 einzustellen, auf eine Rückerstattung der ausbezahlten öffentlichen Un- terstützung voraussichtlich zu verzichten und eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung sowie eine Meldung bei der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde wegen der Gefährdung des Kindswohls zu prüfen. A._____ erhielt die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2014 zu diesem ins Auge gefassten Entscheid Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom

26. Januar 2015 ordnete die Gemeinde X._____ an, die A._____ gewähr- te öffentliche Unterstützung per 28. Februar 2015 einzustellen. Zudem werde sie Strafanzeige gegen A._____ betreffend Urkundenfälschung

- 3 - und absichtlicher Täuschung zwecks Erlangung von Sozialhilfegeldern einreichen. Eine Meldung an die KESB behalte sie sich vor. 4. Gegen diesen Entscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 16. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden ein. Darin beantragte er, die Verfügung vom 26. Januar 2015 sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führte er aus, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, auf die Aufforderung der Gemeinde X._____, abermals zur Sache Stellung zu nehmen, zu reagieren. Mit der Gründung der D._____ GmbH habe er versucht, seine Finanzen in den Griff zu bekommen. Anfänglich sei er davon überzeugt gewesen, ein sta- biles Geschäft aufbauen zu können, von dessen Ertrag er hätte leben können. Bereits nach kurzer Zeit sei er aber allein dagestanden, wobei ihm seine Mitgesellschafter einen erheblichen Schuldenberg hinterlassen hätten. Mittlerweile habe er die Situation buchhalterisch insoweit aufgear- beitet, um das Ausmass der Verschuldung erkennen zu können. Aufgrund dieser Schulden seien inzwischen mehrere Konkursandrohungen gegen die D._____ GmbH ergangen. Es sei nur mehr eine Frage der Zeit, bis er die D._____ GmbH liquidieren müsse. Er werde also schon bald wieder arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen sein. Inzwischen renoviere er für Kost und Logis das Haus seines Vaters. Die fälligen Lohnzahlungen für seine beiden Mitarbeiter habe sein Vater übernommen. Zudem habe er offene Bussen im Betrag von Fr. 1'700.-- gehabt, die teilweise sein Va- ter bezahlt habe, ansonsten ihm eine Ersatzfreiheitsstrafe gedroht hätte. Weiter werde ihm vorgeworfen, ein Bankkonto eröffnet zu haben, obgleich er kein Geld besitze. Mit dieser Argumentation setze sich die Gemeinde X._____ in Widerspruch zu ihren eigenen Vorgaben, habe sie ihm doch mitgeteilt, die öffentliche Unterstützung zukünftig nicht mehr bar auszu- zahlen und ihn damit gezwungen, ein Bankkonto zu eröffnen, um die ihm gewährte öffentliche Unterstützung weiterhin erhalten zu können. Die

- 4 - ebenfalls angeprangerten Barbezüge von diesem Konto seien keine Pri- vatbezüge, sondern geschäftlicher Natur gewesen. Er werde versuchen, die erforderlichen Belege beizubringen. Demzufolge sei seine Bedürftig- keit ausgewiesen, womit ihm die Gemeinde X._____ die begehrte öffentli- che Unterstützung weiterhin zu gewähren habe. 5. In der Vernehmlassung vom 23. März 2015 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. In der Verfügung vom 30. Januar 2014 werde unter Punkt 13 festgehalten, die Sozialhilfe sowie die Mietzinsreduktion würden ab dem Zeitpunkt der Selbständigkeit eingestellt. Es handle sich hier um eine Re- solutivbedingung, die mit ihrer Verwirklichung Rechtswirkung entfalte. Diese Resolutivbedingung habe sich, spätestens seitdem der Beschwer- deführer der alleinige Gesellschaft der von ihm gegründeten Gesellschaft sei, verwirklicht, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf die ihm in der Verfügung vom 30. Januar 2014 zugesprochene öffentliche Unter- stützung dahingefallen sei. Um weiterhin öffentliche Unterstützung zu be- anspruchen, müsse seine Bedürftigkeit nachgewiesen sein. Diese Vor- aussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und es versäumt habe, die für die Beurteilung seiner Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Beschwerde erweise sich somit als unbe- gründet und sei damit abzuweisen. 6. Mit Schreiben vom 9. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. et. oec. Pius Fryberg als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter einzusetzen. 7. In der Replik vom 11. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zu deren Begründung führte er im Wesentlichen aus, zwar

- 5 - treffe es zu, dass er versuche, eine Lebensgrundlage auf der Basis einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufzubauen. Dieses Ziel habe er bis anhin jedoch nicht erreicht. Er beziehe in keiner Form Lohn und sei auf Sozial- hilfe angewiesen. Die Beschwerdegegnerin laste ihm mangelnde Koope- ration an. Er sei aber immer so kooperativ gewesen, wie es ihm unter den gegebenen Umständen möglich gewesen sei. Dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geforderte Stellungnahme zur Zufriedenheit der Be- schwerdegegnerin zu verfassen, dürfe nicht zum Entzug der öffentlichen Unterstützung führen. Im Allgemeinen möge es vielleicht zutreffen, dass bei Selbständigkeit einer Person keine Bedürftigkeit bestehe. Allerdings sei immer der Einzelfall zu beurteilen. Der Eintritt in die Selbständigkeit sei nicht einfach und es sei üblich, dass es eine Weile dauere, bis das Unternehmen Gewinn abwerfe. Der Beschwerdeführer habe dieses Ziel nicht erreicht und solange die Unternehmung mehr Ausgaben als Ein- nahmen generiere, habe die D._____ GmbH nicht die Möglichkeit, ihm ei- nen Lohn auszuzahlen. Deshalb sei er zur Bestreitung seines Lebensun- terhalts weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen. Seine finanzielle Situation habe seit der Gründung der D._____ GmbH folglich keine rechtserhebli- che Änderung erfahren. 8. In der Duplik vom 21. Mai 2015 setzte sich die Beschwerdegegnerin unter Erneuerung ihrer Anträge mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittelt wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Ge- meinde X._____ vom 22. Januar 2015. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössi- schem Recht endgültig sind (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger [UG; BR 546.250]). Der angefochtene Ent- scheid der Gemeinde X._____ kann weder bei einer anderen Instanz an- gefochten werden noch ist er endgültig. Die Beurteilung der dagegen er- hobenen Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Abänderung. Demzufolge ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht beim Verwal- tungsgericht eingereichten Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRG).

2. a) Die Beschwerdegegnerin begründet den angefochtenen Entscheid zunächst damit, in der Verfügung vom 30. Januar 2014 unter Punkt 13 angeordnet zu haben, die Sozialhilfe sowie die Mietzinsreduktion ab dem Zeitpunkt der Selbständigkeit einzustellen. Hierbei handle es sich um eine Resolutivbedingung, mit deren Verwirklichung die dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 30. Januar 2014 zugesprochene öffentliche Unter- stützung dahinfalle. Diese Resolutivbedingung beruhe auf einer ausrei- chenden gesetzlichen Grundlage und erweise sich als verhältnismässig. Seit dem 20. Mai 2014 sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D._____ GmbH tätig. Seit dem 23. Oktober 2014 halte er zudem alle An-

- 7 - teile an der D._____ GmbH. Die Selbständigkeit des Beschwerdeführers könne daher spätestens seit diesem Zeitpunkt angenommen werden. Da- durch habe sich das in der Verfügung vom 30. Januar 2014 im Sinne ei- ner Resolutivbedingung vorbehaltene Ereignis verwirklicht, womit der An- spruch des Beschwerdeführers auf die ihm in der Verfügung vom 30. Ja- nuar 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung dahingefallen sei. Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, die D._____ GmbH sei verschuldet und daher nicht in der Lage, ihm einen Lohn aus- zurichten. Sie habe offene Betreibungen im Betrag von Fr. 52'017.90 und bei der E._____ AG überdies offene Rechnungen in der Gesamthöhe von Fr. 20'726.75. Der Beschwerdeführer persönlich habe offene Betreibun- gen in der Höhe von Fr. 66'436.88. Ausserdem habe er offene Verlust- scheine aus Pfändungen von total Fr. 67'584.38. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich somit seit der ihm mit Verfügung vom

30. Januar 2014 zugesprochenen öffentlichen Unterstützung nicht ver- bessert, sondern mit dem Hinzukommen erheblicher Geschäftsschulden deutlich verschlechtert. b) Mit Entscheid vom 30. Januar 2014 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Dezember 2013 bis auf weiteres öffentliche Unterstützung. Diese Leistungszusprache schränkte sie jedoch insofern ein, als sie anordnete, die öffentliche Unterstützung, einschliesslich der Mietzinsdirektzahlungen, "ab dem Zeitpunkt der Selbständigkeit" einzustellen (vgl. Entscheid vom 27. Januar 2014 S. 1; Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1). Diese Anordnung schliesst sich unmittelbar an die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung an, sämtliche Unterlagen betreffend die zu gründende eigene Unterneh- mung einzureichen (vgl. Entscheid vom 27. Januar 2014 S. 1; Bg-act. 1). In der einleitenden Sachverhaltsdarstellung wird dazu ausgeführt, gemäss Vorsprache vom 20. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer die Ab- sicht, mit zwei Pakistani zusammen, eine Import/Exportfirma für Kleider

- 8 - zu gründen. Angeblich würde die Arbeitslosenkasse drei Monatstaggelder für den Start in die Selbständigkeit auszahlen (Verfügung vom 30. Januar 2014 S. 1 oben; Bg-act. 1). Diese Ausführungen in der Verfügung vom

30. Januar 2014 lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Begriff der Selbständigkeit auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit Bezug genommen hat. Demzufolge erkannte sie dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 30. Januar 2014 die begehrte öf- fentliche Unterstützung zu, bis dieser eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. c) Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit findet sich in der Rechts- wissenschaft vor allem im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Nach der im Sozialversicherungsrecht üblichen Terminologie gilt als selbständig erwerbend, wer unter eigenem Namen auf eigene Rechnung sowie in un- abhängiger Stellung arbeitet und sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. statt vieler: THOMAS LOCHER / THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, S. 173 ff.). Als unselbständig erwerbend gilt, wer in unterge- ordneter Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet, oh- ne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen (vgl. statt vieler: LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., S. 159 ff.). Diese Definitionen stimmen im Grundsatz mit dem all- gemeinen Sprachgebrauch überein (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexi- kon, Mannheim/Wien/Zürich 1977, S. 540). Dort erfährt der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit jedoch insofern eine Erweiterung, als In- haber eines Unternehmens nicht nur bei Personengesellschaften, son- dern stets als selbständig erwerbend angesehen werden, da in diesem Fall das Unternehmen mit dem Inhaber gleichgesetzt wird. In diesem Sin- ne hat die Beschwerdegegnerin den Begriff der "Selbständigkeit" in der Verfügung vom 30. Januar 2014 verwendet, mithin bezog sie sich hiermit

- 9 - auf die bevorstehende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Be- schwerdeführer als Folge der Gründung einer eigenen Unternehmung. d) Im Hinblick auf diese Anordnung prüfte die Beschwerdegegnerin in der Folge, ob der Beschwerdeführer im Nachgang zur Verfügung vom 30. Ja- nuar 2014 tatsächlich als Folge der Gründung einer eigenen Unterneh- mung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Ihre diesbe- züglichen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2014 zusammen mit B._____ und C._____ die D._____ GmbH gegründet und im August 2014 alle Beteiligungen an dieser Gesellschaft erworben hatte. Aufgrund dieser Beweisvorkehren erachtete die Beschwerdegegne- rin die Gründung einer eigenen Unternehmung durch den Beschwerde- führer als ausgewiesen, wobei sie annahm, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2014 als deren alleiniger Geschäftsführer tätig. Sie nahm diese Entwicklung jedoch nicht, wie in der Verfügung vom 30. Januar 2014 vor- gesehen, zum Anlass, die dem Beschwerdeführer gewährte öffentliche Unterstützung einzustellen, sondern prüfte vor diesem Hintergrund ledig- lich, ob sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers da- durch derart verbessert haben, dass er nunmehr in der Lage ist, für sei- nen Lebensunterhalt selber aufzukommen. Dieses Vorgehen der Be- schwerdegegnerin war letztlich korrekt, denn die von der Beschwerde- gegnerin verfügte "Bedingung", die Sozialhilfeleistungen ab dem Zeit- punkt der Selbständigkeit und unabhängig von einer allfällig weiter beste- henden Bedürftigkeit einzustellen, ist in dieser Absolutheit nicht zulässig. Dies wäre einzig in dem Fall haltbar, wenn die Selbständigkeit dazu führen würde, dass beim Beschwerdeführer keine Bedürftigkeit mehr vor- liegt, was allein entscheidend für die weitere Ausrichtung von Sozialhilfe- leistungen sein kann. Die Erlangung der Selbständigkeit geht jedoch nicht zwingend einher mit dem Wegfall der Bedürftigkeit. Dies hat offenbar auch die Beschwerdegegnerin so gesehen, hat sie doch über den von ihr angenommenen Zeitpunkt der Selbständigkeit hinaus weiter Unterstüt-

- 10 - zungsleistungen bis zum 28. Februar 2015 erbracht und die Einstellung schliesslich wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit durch den Beschwerdeführer verfügt und nicht unabhängig davon allein aufgrund der erlangten Selbständigkeit.

3. a) Es bleibt somit zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin die Bedürf- tigkeit des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint und die ihm gewährte öffentliche Unterstützung deshalb per

28. Februar 2015 eingestellt hat. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Beziehung vor, seine finanzielle Situation habe sich durch die Gründung der D._____ GmbH nicht verbessert. Seine Verhältnisse seien alles ande- re als gefestigt. Er beziehe kein Einkommen von der D._____ GmbH und sei immer noch gleich bedürftig wie zuvor. Er versuche allerdings etwas dagegen zu tun, um in Zukunft nicht mehr vom Staat abhängig zu sein. Soweit die Beschwerdegegnerin behaupte, sein Vater würde ihm Kost und Logis gewähren, habe sie ihn missverstanden. Sein Vater gewähre einem Arbeitnehmer der D._____ GmbH Kost und Logis zur Vergütung offener Lohnforderungen. Er wohne dagegen in der von der Beschwerde- gegnerin bezahlten Mietwohnung und decke seine übrigen Lebenserhal- tungskosten durch die gewährte öffentliche Unterstützung. Die im ange- fochtenen Entscheid erwähnten Barbezüge habe er allesamt für den Auf- bau der D._____ GmbH und nicht für persönliche Zwecke verwendet. Seine Bedürftigkeit sei damit ausgewiesen, womit ihm die begehrte öffent- liche Unterstützung weiterhin zu gewähren sei. b) Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, der Be- schwerdeführer habe in seiner Beschwerdeschrift ausgeführt, gegen Kost und Logis für seinen Vater zu arbeiten und hinsichtlich der ausstehenden Lohnforderungen festgehalten, diese seien von seinem Vater übernom- men worden. Ein Missverständnis liege in diesem Punkt nicht vor. Sodann könne der Beschwerdeführer nicht nachweisen, die getätigten Bezüge zu

- 11 - geschäftlichen Zwecken verwendet zu haben. Hierzu müsste er jedoch in der Lage sein, wenn es sich um geschäftliche Aufwendungen handeln würde, müssten entsprechende Kosten doch buchhalterisch erfasst wer- den und damit durch entsprechende Belege nachweisbar sein. Dass der Beschwerdeführer solche Belege nicht eingereicht habe, könne nur darin begründet sein, dass er die erwähnten Ausgaben nicht für die D._____ GmbH, sondern zu privaten Zwecken getätigt habe. Der Beschwerdefüh- rer habe in seiner Replik vom 11. Mai 2015 ausserdem geltend gemacht, Frau H._____ würde die D._____ GmbH finanziell unterstützen. Der Be- schwerdeführer sei seit längerem alleiniger Gesellschafter und Geschäfts- führer der D._____ GmbH. Folglich kämen die Leistungen an die D._____ GmbH ihm zu Gute. Insofern sei von Leistungen Dritter auszugehen, wel- che der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin hätte mitteilen müs- sen. Unter den gegebenen Umständen könne nicht mehr von einer vollen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, wobei es aufgrund der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers nicht möglich sei, den Umfang der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu er- mitteln. Bei dieser Sachlage habe die Beschwerdegegnerin die dem Be- schwerdeführer gewährte öffentliche Unterstützung zu Recht per 28. Fe- bruar 2015 eingestellt.

4. a) Der Anspruch auf öffentliche Unterstützung knüpft an die Bedürftigkeit einer Person an. Besteht keine Bedürftigkeit (mehr), so kann keine öffent- liche Unterstützung (mehr) beansprucht werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UG gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Fami- lienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufzukommen vermag. Laut Art. 2 UG be- stimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Ausmass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und per- sönlichen Verhältnisse. Diese Regelung wird in den Ausführungsbestim- mungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz sowie den Richtlinien der

- 12 - Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS- Richtlinien, Art. 1 ABzUG) konkretisiert. Danach umfasst das (individuelle) Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte materielle Grundsiche- rung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundver- sorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Inte- grationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Ka- pitel A.6; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 172). b) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Person nach Massgabe dieser Regelungen als bedürftig anzusehen ist und öffentliche Unterstüt- zung fordern kann, hat die zuständige Sozialhilfebehörde von Amtes we- gen abzuklären (Art. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 VRG; vgl. UR- SPRUNG/RIEDI HUNOLD, a.a.O., S. 412). Diese sog. Untersuchungsmaxime wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der zu unterstützenden oder un- terstützten Person bei der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dabei bezieht sich die Mitwirkungspflicht in erster Linie auf Tatsachen, die der Betroffene besser kennt als die Behörde und die ohne dessen Mitwir- kung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Umfang und Art der Mitwirkungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei nur zumutbare und verhältnismässige Anstren- gungen verlangt werden dürfen (WINZENT, a.a.O., S. 522). Die Anforde- rungen an die Mitwirkung der zu unterstützenden oder unterstützten Per- son sind umso grösser je mehr Spezialwissen über die zugrunde liegen- den wirtschaftlichen Verhältnisse aus der Sphäre des Gesuchstellers er- forderlich ist, um den Anspruch auf öffentliche Unterstützung zu prüfen. So trifft etwa einen Selbständigerwerbenden oder einen Kapitalgesell- schafter mit komplexen Einkommensverhältnissen eine erhöhte Mitwir- kungspflicht im Vergleich zu einem Unselbständigerwerbenden mit einem Lohnausweis (WINZENT, a.a.O., S. 525).

- 13 - c) Unterlässt eine zu unterstützende oder unterstützte Person die verhält- nismässige und zumutbare Mitwirkung, so kann die Sozialhilfebehörde die Erhebungen einstellen und aufgrund der Akten entscheiden (UR- SPRUNG/RIEDI HUNOLD, a.a.O., S. 413; WINZENT, a.a.O., S. 526). Dies gilt freilich nur, wenn dem Betroffenen dieses Vorgehen vorgängig angedroht wurde und sich die Sozialhilfebehörde wegen der Verletzung der Mitwir- kungspflicht ausser Stande sieht, über das Bestehen der Bedürftigkeit zu entscheiden. Mitwirkungspflichtverletzungen, welche Entscheidungs- grundlagen von lediglich untergeordneter Bedeutung betreffen, führen ausschliesslich zu einer Kürzung der begehrten öffentlichen Unterstüt- zung und nicht zu deren gänzlichem Versagen. Dieses Vorgehen erweist sich aus verfassungsrechtlicher Sicht als unbedenklich, da es dem Betrof- fenen unbenommen bleibt, seine finanzielle Situation lückenlos und klar darzulegen und so – falls er sich in einer Notlage befindet – seine Bedürf- tigkeit nachzuweisen und die begehrte öffentliche Unterstützung zu erwir- ken. Dagegen sollte die Sozialhilfebehörde wegen des existenziellen Cha- rakters der öffentlichen Unterstützung nur dann auf ein Gesuch um öffent- liche Unterstützung nicht eintreten, wenn dieses vollkommen unsubstanti- iert ist und in den Akten nichts auf die Bedürftigkeit des Gesuchstellers hinweist (WINZENT, a.a.O., S. 527; gleicher Meinung wohl auch UR- SPRUNG/RIEDI HUNOLD, a.a.O., S. 413).

5. a) Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer in der Verfü- gung vom 30. Januar 2014 auf, sämtliche Unterlagen betreffend die zu gründende Unternehmung einzureichen und sie über jede Veränderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren (Bg- act. 1). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 teilte sie dem Beschwerde- führer überdies mit, die Einstellung der öffentlichen Unterstützung zu prü- fen, konfrontierte ihn mit zahlreichen Ereignissen, welche nach ihrer Auf- fassung auf einen unberechtigten Bezug öffentlicher Unterstützung hin-

- 14 - deuteten und forderte ihn auf, Belege zu seiner Einkommens- und Ver- mögenssituation, insbesondere die vollständige Buchhaltung der D._____ GmbH, einzureichen (Bg-act. 5). Der Beschwerdeführer nahm zu den entsprechenden Behauptungen der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 Stellung und reichte zahlreiche Unterlagen ein (Bg- act. 6). Die Beschwerdegegnerin prüfte die eingereichten Unterlagen und stellte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 die Einstellung der öffentlichen Unterstützung in Aussicht (Bg- act. 9). Hinsichtlich der eingereichten Unterlagen führte sie dabei in erster Linie aus, die Unterlagen zeigten mehrheitlich Schulden der D._____ GmbH, wobei die Zahlungen grösstenteils nicht nachgewiesen seien. Bis heute sei keine brauchbare Buchhaltung eingereicht worden. Eine solche könne jedoch bis zum 31. Dezember 2014 nachgereicht werden, wobei Buchungen zu belegen und nachvollziehbar zu begründen seien (S. 2). Den eingereichten Bankauszügen könne entnommen werden, dass A._____ von Mai bis Oktober 2014 diverse Barbezüge von total Fr. 4'700.-- getätigt habe, obwohl er in seiner Stellungnahme vom 23. Ok- tober 2014 behaupte, ihm würde für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der D._____ GmbH kein Lohn ausbezahlt. Eine volle Bedürftigkeit sei damit nicht ausgewiesen. Nachdem sich der Beschwerdeführer zu diesen Vorbringen nicht geäussert und keine weiteren Belege eingereicht hatte, beurteilte die Beschwerdegegnerin die Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers aufgrund der vorliegenden Aktenlage. Dabei kam sie zum Schluss, die (vollständige) Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei angesichts der belegten Barbezüge nicht mehr nachgewiesen, weshalb dem Beschwer- deführer ab dem 1. März 2015 keine öffentliche Unterstützung mehr aus- zurichten sei. b) Der dieser Beurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ist aufgrund der eingereichten Bankbelege insofern erstellt, als dem Beschwerdeführer danach von November 2014 bis Februar 2015 auf dem auf seinen Namen

- 15 - lautenden Privatkonto bei der Raiffeisenbank, insgesamt Fr. 11'540.20 gutgeschrieben wurden. Diesen Gutschriften stehen Ausgaben in der Höhe von Fr. 11'649.-- gegenüber. Ob die fraglichen Ausgaben, wie der Beschwerdeführer behauptet, ausschliesslich geschäftlichen Zwecken di- enten, geht aus den eingereichten Bankunterlagen nicht hervor. Dies gilt vorab für die zahlreichen Barbezüge, bei denen überhaupt nicht erkenn- bar ist, wozu das abgehobene Geld verwendet wurde. Aber auch die ver- anlassten Überweisungen und vorgenommenen EC-Zahlungen lassen den ihnen zugrunde liegenden Zahlungszweck nur erahnen. Zwar ist in diesen Fällen erkennbar, wer Geld erhalten hat. Ob hiermit jedoch per- sönliche Schulden des Beschwerdeführers oder geschäftliche Verbind- lichkeiten der D._____ GmbH getilgt wurden, lässt sich nicht mit Gewiss- heit sagen. Höchst zweifelhaft erscheint jedenfalls der geschäftliche Cha- rakter von Abhebungen zu Gunsten der F._____ AG sowie der G._____ X._____. Dasselbe gilt für die Überweisungen an die Stadtpolizei Chur, die Kantonspolizei Zürich sowie die Kantonspolizei Graubünden, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von November 2014 bis Februar 2015 mithilfe seines Vaters Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 1'700.-- bezahlt hat. Aufgrund der eingereichten Bankauszüge kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das auf ihn lautende Privatkonto bei der Raiffeisenbank auch für private Zwecke genutzt hat. Wird berücksichtigt, dass die darauf getätigten Gutschriften zugunsten der D._____ GmbH erfolgten, sind allfällige Privatbezüge des Beschwerdeführers als Lohn anzusehen, den die D._____ GmbH dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer bezahlt hat. Wenn die Beschwer- degegnerin den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund aufgefordert hat, die Buchhaltung der D._____ GmbH, einschliesslich der zugehörigen Belege, einzureichen, ist dies folgerichtig, kann doch nur auf diese Weise ermittelt werden, ob die D._____ GmbH den Beschwerdeführer – wie die eingereichten Bankauszüge punktuell nahelegen – für seine Tätigkeit als

- 16 - Geschäftsführer in Form der Übernahme privater Verbindlichkeiten ent- löhnt hat. c) Dass dem Beschwerdeführer als Kapitalgesellschafter mit komplexen Einkommensverhältnissen diese Form der Mitwirkung an der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zumutbar gewesen wäre, müss- te allenfalls erwogen werden, wenn die D._____ GmbH nicht über eine Buchhaltung verfügen würde. Gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 des Obligati- onenrechts (OR; SR 220) sind juristische Personen, zu denen die GmbH zählt, indessen zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet. Im vorinstanzlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer denn auch, H._____, H._____-Treuhand, sei bereit, eine Buchhaltung für die D._____ GmbH zu erstellen (vgl. Stellungnahme vom 23. Oktober 2014). Diese Aussage bekräftigte er im Beschwerdeverfahren dahingehend, als er an- gab, die finanzielle Situation der D._____ GmbH mittlerweile insoweit auf- gearbeitet zu haben, um das Ausmass der Verschuldung der D._____ GmbH erkennen zu können. Unter diesen Umständen durfte die Be- schwerdegegnerin davon ausgehen, dass die D._____ GmbH ihren ge- setzlichen Pflichten entsprechend über eine Buchhaltung verfügt. Dem Beschwerdeführer war es folglich möglich, die entsprechenden Unterla- gen einzureichen. Gründe, welche die Einreichung der Buchhaltungsun- terlagen der D._____ GmbH im vorliegenden Fall als unzumutbar oder unverhältnismässig erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Indem sich der Be- schwerdeführer weigerte, der Beschwerdegegnerin die Buchhaltung der D._____ GmbH, einschliesslich der zugehörigen Belege, zur Verfügung zu stellen, hat er die ihm zumutbare Mitwirkung bei der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts demzufolge missachtet. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in den Schreiben vom

10. Oktober 2014 sowie 1. Dezember 2014 die Einstellung der öffentli- chen Unterstützung angedroht hatte, war sie angesichts dieser Verletzung

- 17 - der Mitwirkungspflicht berechtigt, die Sachverhaltserhebungen einzustel- len und aufgrund der Akten über den Anspruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Unterstützung zu entscheiden. d) Dabei gelangte sie in Würdigung der vorhandenen Akten zur Überzeu- gung, nicht im Stande zu sein, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Diese Schlussfolgerung ist angesichts der vorliegenden Be- lege, den höchst widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einkommens- und Vermögenslage und der geschäftlichen Situati- on der D._____ GmbH nicht zu beanstanden. Dass die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers höchst undurchsichtig ist, hat gerade auch das vorliegende Beschwerdeverfahren gezeigt. So hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2015 ange- geben, derzeit gegen Kost und Logis das Haus seines Vaters zu renovie- ren. Sein Vater habe überdies ausstehende Lohnzahlungen von Mitarbei- tern der D._____ GmbH getilgt (S. 2). Diese Aussage ist für den strittigen Anspruch auf öffentliche Unterstützung insofern von Bedeutung, als der Beschwerdeführer demnach unentgeltlich bei seinem Vater wohnen und essen kann und folglich auf die ihm für das Wohnen sowie Essen gewähr- te öffentliche Unterstützung als Folge einer von ihm ausgeübten Erwerbs- tätigkeit nicht mehr angewiesen wäre. Ausserdem drängt sich in diesem Fall die Frage auf, was mit der 4 ½-Zimmerwohnung geschehen ist, wel- che der Beschwerdeführer in X._____ gemietet und durch die erhaltenen öffentliche Unterstützung finanziert hat. Angesichts der Tragweite dieser Aussagen erstaunt es wenig, dass der nunmehr anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer auf diese Sachverhaltsschilderung in der Replik vom

11. Mai 2015 zurückgekommen ist und nunmehr behauptet, sein Vater würde nicht ihm, sondern einem Mitarbeiter (nicht mehr mehreren Mitar- beitern) der D._____ GmbH Kost und Logis zur Abgeltung ausstehender Lohnforderungen gewähren (S. 3). Solche Aussagen sind geeignet, be- gründete Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu wecken.

- 18 - Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht als ausgewiesen ansieht, ist folgerichtigt. e) Dass die Abnahme der von der Beschwerdegegnerin beantragten Bewei- se an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermochten, ist auszuschliessen. Soweit die Beschwerdegegnerin das Gericht ersucht, die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einzuvernehmen, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, aus eigener Kraft für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Wie die geschiedene Ehefrau die hierfür massgebliche Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerde- führers einschätzt, ist für sich allein nicht geeignet, Einkünfte oder Ver- mögenswerte des Beschwerdeführers mit hinreichender Sicherheit zu be- legen. Von der begehrten Zeugeneinvernahme ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. Dasselbe gilt für die begehrte Edition der Kontoauszüge bis zum 24. September 2014, da damit zwar – wie voran- gehend dargelegt (vgl. E.5b) – die auf dem Privatkonto des Beschwerde- führers bei der Raiffeisenbank verbuchten Ein- und Ausgaben eruiert werden können. Es sich jedoch nicht zuverlässig bestimmen lässt, ob die- se Transaktionen geschäftlicher oder privater Natur sind. Von der ent- sprechenden Beweisvorkehr sind daher keine neuen Erkenntnisse zu er- warten, weshalb von deren Edition in antizipierter Beweiswürdigung ab- zusehen ist. Als taugliches Beweismittel verbleit einzig die Edition der Buchhaltungsunterlagen der D._____ GmbH, welche der Beschwerdefüh- rer verweigert. Die Folgen der daraus in Bezug auf die Bedürftigkeit resul- tierenden Beweislosigkeit hat nach der allgemeinen Beweislastregel der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem Vorhandensein dieser an- spruchsbegründender Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Demzufolge hat die Beschwer- degegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Unter- stützung im angefochtenen Entscheid zu Recht verneint und sich gewei-

- 19 - gert, den Beschwerdeführer über den 28. Februar 2015 hinaus öffentlich zu unterstützen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die der Verfügung vom 30. Januar 2014 zugrunde liegenden Verhältnisse mit der Gründung der D._____ GmbH und der damit einhergehenden Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung erfahren haben. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin berechtigt, in der angefochtenen Verfügung auf die zugesprochene öffentliche Unterstüt- zung zurückzukommen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf öf- fentliche Unterstützung neu zu prüfen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht in einer Wei- se verletzt, die es der Beschwerdegegnerin verunmöglichte, dessen Be- dürftigkeit festzustellen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat nach der allgemeinen Beweislastregel der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem Vorhandensein der Bedürftigkeit als anspruchsbegründenden Tatsa- che Rechte ableitet. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Unterstützung in der an- gefochtenen Verfügung zu Recht verneint und sich geweigert, den Be- schwerdeführer über den 28. Februar 2015 hinaus finanziell zu unterstüt- zen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin ein allfälliges neues Gesuch des Beschwerdefüh- rers um öffentliche Unterstützung wiederum umfassend und nach den üb- lichen Kriterien zu prüfen haben wird. Die von der Beschwerdegegnerin verfügten "Bedingungen", wonach bei einem neuen Sozialhilfegesuch die eigene Firma aufgelöst sein müsse, keine andere Firma neu gegründet werden dürfe oder eine Beteiligung an einer Firma bestehen dürfe, kön- nen nicht unabhängig von einer konkreten Prüfung der Bedürftigkeit bzw. der Finanzlage einer allfällig bestehenden Firma gelten (vgl. die Aus-

- 20 - führungen in der vorstehenden E.2d). Ohne eine entsprechende Einzel- fallprüfung erweist sich eine solche Auflage als unzulässig.

7. a) Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten des Be- schwerdeführers als unterliegender Partei (Art. 73 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). b) Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege betrifft, ist entscheidend, dass, wie vorangehend dar- gelegt (vgl. E.5), nicht bekannt ist, ob und gegebenenfalls über welche Einkünfte und Vermögenswerte der Beschwerdeführer verfügt. Deshalb steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung tragen kann, ohne auf Finanzmittel zurückgreifen zu müssen, die er zur Deckung seines Lebensunterhalts benötigt. Da es dem Beschwerdeführer obliegt, seine prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen und er diesen Be- weis auch bezüglich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht erbracht hat, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei dieser Sachlage abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E.4a, 124 I 1 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E.6.2).

- 21 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg wird abgewiesen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. Ja- nuar 2016 nicht eingetreten (8C_937/2016).